Einkommensteuerrechner
Die Steuer auf ein zu versteuerndes Einkommen nach § 32a EStG, dazu Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer — mit Durchschnitts- und Grenzsteuersatz.
Gerechnet nach dem Stand 2026. Grundfreibetrag 12.348 €, Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 €, Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 €. Werte zuletzt am 22. Oktober 2026 an der Quelle nachgesehen.
Hinweis zu diesem Rechner
Dieses Ergebnis ist ein Orientierungswert und keine Beratung. Es ersetzt weder eine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung noch ein Angebot oder eine Auskunft von Ihrem Finanzamt und Ihrem Steuerberater.
Das Ergebnis beruht ausschließlich auf den Werten, die Sie eingegeben haben. Andere Annahmen führen zu anderen Ergebnissen — auch kleine Abweichungen wirken sich über lange Zeiträume erheblich aus. Der Rechner bildet ein vereinfachtes Modell ab: Gerechnet wird der Tarif des § 32a EStG auf ein zu versteuerndes Einkommen, das Sie selbst eintragen. Der Rechner ermittelt dieses Einkommen nicht: Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Verlustabzug sind darin bereits enthalten oder eben nicht. Nicht berücksichtigt sind außerdem der Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen, die gesonderte Besteuerung von Kapitalerträgen, die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) und die Anrechnung ausländischer Steuern. Die Werte des gewählten Jahres haben den oben genannten Stand.
Wir erstellen die Rechner mit Sorgfalt und prüfen die Formeln automatisiert, können für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse aber keine Gewähr übernehmen. Rechen-, Rundungs- und Übertragungsfehler sowie Abweichungen durch geänderte Rechtsgrundlagen, Konditionen oder Marktverhältnisse sind nicht ausgeschlossen. Eine Haftung für Entscheidungen, die Sie auf Grundlage dieser Ergebnisse treffen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Verbindlich ist allein die Auskunft von Ihrem Finanzamt und Ihrem Steuerberater. Prüfen Sie Ergebnisse, auf die Sie sich stützen wollen, dort nach.